AGB

AGB´s

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Benc Lichttechnik GmbH

I. ANWENDUNGSBEREICH

1.) Nachfolgende Liefer- und Leistungsbedingungen („AGB“) finden auf alle Geschäftsbeziehungen an der Benc Lichttechnik GmbH, Traunreuterstr. 38 in 84478 Waldkraiburg, d.h. alle Verträge, Lieferungen oder sonstige Leistungen und Anwendungen.

2.) Abweichungen von diesen AGB werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn diese Abweichungen im Vorfeld eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung zwischen der Benc Lichttechnik GmbH und dem Besteller geworden sind.

3.) Allgemeiner Geschäftsbedingung des Bestellers wird widersprochen. Sie gelten nur dann als vereinbart, wenn die Benc Lichttechnik GmbH ihnen ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat.

II. VERTRAGSINHALT/PREISE

1.) Maßgeblich für den Inhalt und Umfang von Lieferungen und Leistungen ist die in Textform übermittelte Auftragsbestätigung durch die Benc Lichttechnik GmbH. Per Datenfernübertragung, EDV-Ausdruck oder elektronisch übermittelte Auftragsbestätigungen sind auch ohne Unterschrift gültig.

2.) Bestellungen gegenüber unseren Handelsvertretern und/ oder Außendienstmitarbeitern bedürfen der Bestätigung in der vorgenannten Form.

3.) Änderungen an dem ursprünglichen Angebot bzw. Auftragsbestätigung, die von dem Besteller mit dem Endkunden oder einem seiner Auftragnehmer vereinbart werden und zu Mehrkosten führen, wird die Benc Lichttechnik GmbH gegenüber dem Besteller in schriftlicher Form der geänderten Auftragsbestätigung anzeigen. Widerspricht der Besteller nicht innerhalb von einem Werktag ab Zugang der geänderten Auftragsbestätigung, so gelten die in der geänderten Auftragsbestätigung aufgeführten Lieferungen und Leistungen als Vertragsinhalt.

4.) Ebenso bedürfen Nebenabreden, Ergänzungen etc. zu ihrer Wirksamkeit einer Bestätigung in Form des II.1.

5.) Angebote sind stets freibleibend. Die zum Angebot gehören den Unterlagen, wie z.B. Katalog, oder Prospekte sowie Abbildungen, Zeichnungen und Maßangaben sind, soweit nicht anders vereinbart, nur annähernde Beschreibungen. Optische und technische Änderungen durch die Hersteller und Druck- bzw. Schreibfehler bleiben vorbehalten. Die mündliche, schriftliche oder in Textform beim Verkäufer eingehende Bestellung des Käufers ist ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages. Bei Bestellungen auf Grund von uns herausgegebener Unterlagen (Katalog, Internetseite, Prospekte etc.) nehmen wir das Angebot zum Abschluss des Kaufvertrages in der Regel mündlich oder konkludent durch Bereitstellen der Ware zur Auslieferung an. Bei Sonderbestellungen und Bestellungen von Waren, die auf Wunsch des Käufers konfektioniert werden, kommt ein wirksamer Vertrag erst durch die in Textform gefasste Auftragsbestätigung des Verkäufers zustande.

6.) Die Angaben in unseren Katalogen, Preislisten und sonstigen Verkaufsunterlagen gelten für anschlussfertige Leuchten und Systeme. Produktbezogene technische Angaben sind der jeweils gültigen Produktbeschreibung zu entnehmen.

7.) Grundlage der Preisberechnung bilden die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preislisten bzw. die objektspezifischen Angebotspreise. Für Serviceleistungen ist das individuell erstellte Angebot, dass in der Regel auf Pauschalkosten- oder Stundenbasis unterbreitet wird, maßgeblich. Der Besteller hat die von dem jeweiligen Servicetechniker vorgelegten Stunden- bzw. Aufwandsnachweise zu prüfen und gegen zu zeichnen. Widerspricht der Besteller hierbei nicht, so gilt der unterzeichnete Stunden- bzw. Aufwandsnachweis als genehmigt.

8.) Alle Preise verstehen sich zuzüglich der am Tag der Lieferung oder Leistung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Alle sonstigen Steuern, Zölle, Abgaben, Entsorgungskosten und der gleichen gehen zu Lasten des Käufers.

9.) Alle Produktpreise verstehen sich ab Werk einschließlich handelsüblicher Verpackung. Der Versand ist ab 1.200,00 € frei Station. Eventuelle Rahmen bzw. Sondervereinbarungen mit Großhandelsverbänden bleiben hiervon unberührt.

III. LIEFERFRISTEN/LIEFERVERZUG

1.) Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen und Leistungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zuliefernden Spezifikationen, Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Lieferfristen angemessen, soweit eine Verzögerung nicht von der Benc Lichttechnik GmbH zu vertreten ist.

2.) Fixgeschäfte (§376 HGB(1)) bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.

3.) Beruht die Nichteinhaltung von Liefer- oder Leistungsfristen auf höherer Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Naturkatastrophen oder auf ähnlichen Ereignissen, z.B. Streik, Aussperrung etc., so verlängern sich die Fristen angemessen.

4.) Eine solche angemessene Verlängerung der Liefer- oder Leistungsfristen tritt auch ein bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung der Benc Lichttechnik GmbH wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben.

5.) Wird der Liefer- oder Leistungstermin bzw. die Liefer- oder Leistungsfrist seitens der Benc Lichttechnik GmbH nicht eingehalten, ist der Besteller verpflichtet, dem Lieferanten schriftlich eine angemessene Nachlieferungsfrist zu setzen. Liefert bzw. leistet die Benc Lichttechnik GmbH innerhalb der gesetzten Nachfrist schuldhaft nicht, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

6.) Sofern die Benc Lichttechnik GmbH die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Termine zu vertreten hat, kann der Besteller sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5% insgesamt jedoch höchstens 5% des Preises für die von dem Verzug betroffene Lieferung oder Leistung verlangen.

7.) Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen der Benc Lichttechnik GmbH innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung oder Leistung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz anstatt der Leistung verlangt und/oder auf der Lieferung/die Leistung bestehet.

8.) Ist für eine Serviceleistung ein Termin vereinbart, so hat der Besteller dem Servicetechniker zum vereinbarten Termin Zugang zu dem Erfüllungsort zu verschaffen und dafür Sorge zu tragen, dass die zum Betrieb bzw. zur Inbetriebnahme der Leuchte bzw. der Anlage erforderlichen Leistungen, Hilfs- und Betriebsstoffe zur Verfügung stehen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach und ist daher eine Durchführung der Leistungen zum Termin nicht oder nur unvollständig möglich, so hat er den dadurch verursachten Mehraufwand (Reisekosten und Arbeitsstunden) gesondert zu tragen.

9.) Kommt der Besteller in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung, oder verzögert sich die Lieferung oder Leistung aus anderen, vom Besteller zu vertretenden Gründen, so kann die Benc Lichttechnik GmbH Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten, Frachtkosten) verlangen.

IV. LIEFERBEDINGUNGEN

1.) Die Benc Lichttechnik GmbH ist zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt.

2.) Abweichungen hinsichtlich der Abmessungen, des Gewichts, der technischen Gestaltung und des Umfangs der zu liefernden Ware sind innerhalb der handelsüblichen produktionsspezifischen Toleranzgrenzen zulässig.

3.) Der Besteller genehmigt darüber hinaus alle abweichenden Änderungen, die einer technischen Verbesserung der Ware dienen.

V. GEFAHRÜBERGANG/LIEFERUNG

1.) Der Versand erfolgt im Auftrag des Bestellers durch einen Frachtführer der Benc Lichttechnik GmbH.

2.) Die Benc Lichttechnik GmbH ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, im Namen und für Rechnung des Bestellers gesonderte Versicherungen für die mit dem Transport verbundenen Gefahren abzuschließen.

3.) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und/oder Verlustes geht mit der Versendung bzw. der Übergabe an die Transport ausführende Person/ auf den Besteller über. Dies gilt auch für den Fall, dass die Benc Lichttechnik GmbH den Transport selbst bzw. durch seine Erfüllungsgehilfen vornimmt. Ist eine Abnahme vereinbart, gelten für die Abnahme und den Gefahrenübergang die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrecht (§§640, 644 BGB) entsprechend. Darüber hinaus geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald dieser nach Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft durch den Lieferanten in Annahmeverzug gerät.

4.) Versandweg und -mittel sind, wenn nicht anders vereinbart der Wahl des Verkäufers überlassen. Die Ware wird auf Wunsch und Kosten des Käufers versichert. Der Käufer ist verpflichtet einen Transportschaden an der Ware unverzüglich nach Ein treffen, also in der Regel innerhalb von 24 Stunden während des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs dem Ver- käufer unter Darlegung des Schadensbildes in Textform formlos mitzuteilen. Zeigt der Käufer einen Transportschaden verspätet an, so kann er gegen den Verkäufer selbst keine Ansprüche aus dem erlittenen Schaden (z.B. wegen unzureichender Verpackung) geltend machen, es sei denn, der Verkäufer haftet wegen Vorsatzes oder wegen schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit unbeschränkt. Etwaige Ansprüche gegen den Versicherer bleiben hiervon unberührt. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers in diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware, auch bei Rücksendungen, an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers, auf den Käufer über.

VI. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

1.) Die Rechnungen der Benc Lichttechnik GmbH sind nach 30 Tagen des Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zahlbar. Die Zahlung gilt als erfolgt, sobald die Benc Lichttechnik GmbH über den Betrag verfügen kann. Zahlt der Besteller innerhalb der Leistungsfrist, d.h. innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum nicht, so kommt er auch ohne Mahnung in Verzug. Falls ein Skonto gewährt wird, und der Verkäufer im Verzug ist, verfällt das Skonto auch bei den drauf folgenden Rechnungen.

2.) Die Benc Lichttechnik GmbH ist berechtigt sachlich und/oder zeitlich in sich abgeschlossene und bereits erbrachte Teillieferungen bzw. Leistungen ohne Rücksicht auf die Vollendung der übrigen Lieferungen und Leistungen separat abzurechnen. Hinsichtlich der Zahlungsbedingungen gelten die Regelungen der Ziffer VI. entsprechend.

3.) Ist der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung oder der Zugang dieser selbst unsicher, wird die Zahlung spätestens 30 Tage nach Empfang der Gegenleistung fällig. Damit tritt spätestens ab dem 31. Tag nach Empfang der Gegenleistung Verzug ein.

4.) Gerät der Besteller in Verzug, kann die Benc Lichttechnik GmbH gegenüber einem Besteller, der nicht Verbraucher ist, Verzugszinsen in Höhe von 8% p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. §247 BGB verlangen. Der Besteller kann dagegennicht einwenden, dass dem Lieferanten nur ein geringerer oder gar kein Zinsschaden entstanden ist. Das Recht zur Geltendmachung weiter gehender Schäden bleibt hiervon unberührt.

5.) Die Benc Lichttechnik GmbH ist zur Hereinnahme von Wechseln nicht verpflichtet. Diese werden nur im Einzelfall aufgrund besonderer Vereinbarungen erfüllungshalber hereingenommen. Die Zahlung gilt erst als erfolgt, wenn der Scheck oder Wechsel eingelöst wurde. Die Diskont und Einzugsspesen für den Wechsel gehen bei Fälligkeit der Forderung zu Lasten des Wechselgebers und sind sofort in bar zahlbar.

6.) Unabhängig von im Einzelfall gesondert vereinbarten Zahlungsvereinbarungen werden der Benc Lichttechnik GmbH zustehende Forderungen sofort fällig, wenn in der Person des Bestellers Umstände eintreten, die ein Festhalten an getroffenen Zahlungsvereinbarungen nicht mehr zumutbar machen. Dieses ist der Fall bei begründeten Anzeichen für eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Bestellers, insbesondere bei Einstellung der Zahlungen, Scheck und Wechselprotesten oder Zahlungsverzug, wenn dadurch erkennbar wird, dass der Anspruch der Benc Lichttechnik GmbH auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird. In diesen Fällen ist die Benc Lichttechnik GmbH darüber hinaus berechtigt, Erfüllung Zug um Zug oder die Bestellung weiterer Sicherheiten zu verlangen. Ferner ist die Benc Lichttechnik GmbH berechtigt eine angemessene Frist zu bestimmen, in welcher der Besteller Zug um Zug gegen die Leistung nach Wahl der Benc Lichttechnik GmbH die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die Benc Lichttechnik GmbH vom Vertrag zurücktreten.

7.) Im Rahmen der Mängelgewährleistung darf der Besteller Zahlungen nach berechtigter Erhebung der Mängelrüge nur in einem Umfang zurückhalten, der in einem angemessenen Verhältnis zu dem auftretenden Sachmangel steht. Im Übrigen ist ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers ausgeschlossen.

8.) Der Besteller ist zur Aufrechnung nur mit unbestritten, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenforderungen berechtigt.

9.) Der Besteller stimmt dem elektronischen Rechnungsversand per Email zu. Bei postalischer Übersendung der Rechnung- die auf Wunsch erfolg t-verpflichtet er sich zur Zahlung einer Pauschale in der Höhe von 1,- EUR pro Rechnung.

VII. EIGENTUMSVORBEHALT

1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis seine sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

2.) Herausgabe.
Bei Verletzung wichtiger Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Rücktritt berechtigt, und ist der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. Der Käufer hat zu diesem Zweck dem Verkäufer auch zwecks Sicherstellung der Waren letzterem oder seinem Beauftragten unwiderruflich das Betreten der Räume zu gestatten, in denen sich die Waren des Verkäufers befinden. Bis zur Herausgabe hat der Käufer die unter Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehenden Waren für diesen getrennt von anderen Waren zu lagern, als Eigentum (Miteigentum) des Verkäufers zu kennzeichnen, sich jeder Verfügung darüber zu enthalten und dem Verkäufer ein Verzeichnis dessen Eigentums (Miteigentums) zu übergeben. Der Verkäufer ist nach Rücknahme berechtigt die Ware freihändig ohne vorherige Fristsetzung zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Zurücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadenersatz, insbesondere entgangenen Gewinn, bleiben vorbehalten.

3.) Versicherung Der Käufer ist verpflichtet die Ware gegen Feuer- und Diebstahlgefahr zu versichern und dem Verkäufer auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen. Alle Ansprüche an den Versicherer aus diesem Vertrage hinsichtlich der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren gelten als an den Verkäufer abgetreten.

4.) Pfändungen und Eingriffe Dritter Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer den Verkäufer mittels Übersendung eines Pfändungs-Protokolls sowie einer eidesstattlichen Versicherung über die Identität des gepfändeten Gegenstandes schriftlich zu benachrichtigen.

5.) Weiterveräußerung Der Käufer ist berechtigt die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern unter der Voraussetzung, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf wie folgt auf den Verkäufer übergehen: Der Käufer tritt dem Verkäufer bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Neben- rechten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Der Verkäufer verpflichtet sich, die Forderungen nicht einzuziehen, so lange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung seinen Kunden bekannt zugeben und ihm die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen seinen Kunden erforderlichen Auskünfte zu geben sowie die notwendigen Unterlagen auszuhändigen. Weiterverarbeitung, Vermischung und Verbindung Wird die Ware zusammen mit anderen Waren, die dem Verkäufer nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Käufers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen Verkäufer und Käufer vereinbarten Lieferpreises als abgetreten. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltswaren erfolgen für den Verkäufer als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne diesen zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, oder untrennbar vermischt, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen, verwendeten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung. Die so entstandenen Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Werden die Waren des Verkäufers mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder vermischt, und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Käufer dem Verkäufer anteilmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Für die durch die Verarbeitung und die Verbindung sowie Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware in das Grundstück eines Dritten oder sonst wie eingebaut, so tritt der Käufer den jeweils erstrangigen Teil seiner Werklohnforderung oder seiner Forderung aussonstigen Rechtsgründen in Höhe des Rechnungswertes des Verkäufers für die Vorbehaltsware an diesen im Voraus ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.

6.) Freigabe der Sicherheiten Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 25% übersteigt.

7.) Eine Veräußerung im ordentlichen Geschäftsverkehr liegt nicht vor, wenn der Besteller entgegen Abs. 2 die Vorbehaltsware an einen Dritten verpfändet, sicherungsübereignet und/oder zum Gegenstand vom Factoring und/oder Sale-Lease-Back-Verfahren macht.

VIII. ENTGEGENNAHME DER WARE UND LEISTUNGEN

1.) Der Besteller hat der Benc Lichttechnik GmbH in angemessener Frist vor Lieferung der Ware bzw. der Ausführung der Leistungen verbindlich eine oder mehre Person(en) namentlich zu benennen, die zur Entgegennahme der Lieferung bzw. der Leistungen und Unterzeichnung des Lieferscheins bzw. des Stunden- und Aufwandsnachweises bevollmächtigt ist bzw. sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn an einem anderen Ort als den Sitz des Bestellers geliefert werden soll.

2.) Ist keine der von dem Besteller genannten bevollmächtigten Personen zum vereinbarten Liefertermin an dem vereinbarten Ort der Lieferung anwesend oder zur Annahme der Ware oder Leistung bereit, gerät der Besteller in Annahmeverzug mit der Folge, dass die Gefahr auf ihn übergeht. Ferner hat er die Mehrkosten zu tragen, die dadurch entstehen, dass eine erneute Anlieferung bzw. Anreise durch den Servicetechniker oder Frachtfahrer vorgenommen werden muss.

3.) Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen und Leistungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

IX. GEWÄHRLEISTUNG

1.) Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist der Mangel der Benc Lichttechnik GmbH unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von nach Entdeckung des Mangels erfolgt. Offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- oder Minderlieferung) sind innerhalb von 24 Stunden ab Ablieferung anzuzeigen. Versäumt der Besteller die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung der Benc Lichttechnik GmbH für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.

2.) Für Transportschäden ist HGB § 438 einschlägig. Das Gut gilt als in vertragsgemäßem Zustand abgeliefert, wenn eine äußerlich erkennbare Beschädigung oder der Verlust nicht sofort bzw. eine äußerlich nicht erkennbare Beschädigung nicht innerhalb von 24 Stunden angezeigt wird. Unterlässt der Besteller die Anzeige so haftet er für den Schaden, der der Benc Lichttechnik GmbH aus der Vermutungswirkung des HGB § 438, insbesondere aus dem Verlust seiner Ansprüche gegen den Frachtführer, entsteht.

3.) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit und bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.

4.) Mängelansprüche bestehen ferner nicht bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht mehr reproduzierbaren Softwarefehlern.

5.) Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

6.) Bei begründeter Mängelrüge, das heißt bei Vorliegen von Mängeln, die oder deren Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlagen, ist die Benc Lichttechnik GmbH nach seiner Wahl zur Nachbesserung (Mängelbeseitigung) oder Nachlieferung (Ersatzlieferung) berechtigt.

7.) Stellt sich ein Mangelbeseitigungsverlangen des Bestellers als unberechtigt heraus, kann die Benc Lichttechnik GmbH die Kosten für die Fehleranalyse auch nachträglich entsprechend den jeweils gültigen Preisen für Serviceleistungen verlangen.

8.) Liefert die Benc Lichttechnik GmbH zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so hat der Besteller die mangelhafte Sache herauszugeben. Dieses gilt entsprechend für mangelhafte Bestandteile, wenn diese im Rahmen der Nachbesserung durch mangelfreie ersetzt werden.

9.) Ist die Benc Lichttechnik GmbH zur Nacherfüllung nicht in der Lage bzw. ist sie gemäß § 439 Abs. (3) BGB bzw. § 635 Abs. (3) BGB zur Verweigerung der Nachbesserung und/oder der Nachlieferung berechtigt, oder tritt eine Verzögerung der Nacherfüllung über eine angemessene Frist hinaus ein, die die Benc Lichttechnik GmbH zu vertreten hat, oder schlägt die Nacherfüllung dreimal fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises der Vergütung zu verlangen.

10.) Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen Benc Lichttechnik GmbH bestehen nur insoweit, als die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Daher bestehen keine Rückgriffsansprüche, wenn der Besteller mit seinem Abnehmer über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehende Vereinbarungen im Rahmen einer Garantie oder aus Kulanz getroffen hat.

11.) Für Mängelansprüche gilt ab Ablieferung bzw. soweit vereinbart ab Abnahme eine einjährige Gewährleistungsfrist, soweit die gesetzlichen Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf
(§§ 474ff. BGB) insbesondere hinsichtlich der Rückgriffshaftung (§§ 478ff. BGB) mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen keine Anwendung finden. Abweichend gilt für Mängel an Sachen, die üblicherweise für Bauwerke verwendet werden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, die gesetzliche fünfjährige Gewährleistungsfrist gem. § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB.

12.) Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Abschnitt XI. Weitergehende oder andere als die in dieser Zeit und Ziffer XI. geregelten Ansprüche des Bestellers gegen die Benc Lichttechnik GmbH und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Mangels sind ausgeschlossen.

X. RÜCKNAHME VON WAREN

1.) Die Rücksendung mangelfreier Ware setzt das vorherige schriftliche Einverständnis der Benc Lichttechnik GmbH voraus. Anderenfalls ist die Benc Lichttechnik GmbH berechtigt, die Annahme der Ware zu verweigern.

2.) Für die Rücknahme der Ware berechnet die Benc Lichttechnik GmbH pauschale Bearbeitungskosten in Höhe von 20 % des Warenwerts. Ferner hat der Besteller sämtliche Transportkosten sowie Kosten der Verpackung, Umverpackung und eventuellen Instandsetzungen zu tragen.

3.) Die Rücknahme von mangelfreier Ware mit einem Warenwert von insgesamt unter netto 100,00 € ist nicht möglich.

XI. SCHADENSERSATZ/HAFTUNG

1.) Der Anspruch auf Schadenersatz und auf Ersatz von vergeblichen Aufwendungen wird ausdrücklich ausgeschlossen.

2.) Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit nicht eine zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen der Haftung für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten besteht.

3.) Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit eine Begrenzung nicht aus einem anderen Grund wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns bzw. wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ausgeschlossen ist.

4.) Bei von der Benc Lichttechnik GmbH zu vertreten der Unmöglichkeit der Leistung ist der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit der Lieferung nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann, beschränkt, soweit der Benc Lichttechnik GmbH nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann und keine zwingende Haftung wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit greift. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt hiervon unberührt.

5.) Der Besteller hat für den Fall, dass er von seinem Abnehmer oder dessen Abnehmer berechtigt auf Nacherfüllung in Anspruch genommen wird, der Benc Lichttechnik GmbH binnen einer angemessenen Frist die Möglichkeit zu geben, die Nacherfüllung selbst vorzunehmen, bevor er sich anderweitig „Ersatz“ verschafft. Der Besteller hat diese Verpflichtung entsprechend seinem Abnehmer aufzuerlegen. Verletzt der Besteller diese Verpflichtungen, so behält sich die Benc Lichttechnik GmbH vor, den Aufwendungsersatz auf den Betrag zu kürzen, der ihm bei eigener Nacherfüllung entstanden wäre. § 444 BGB bleibt unberührt.

6.) Aufwendungsersatz für Aufwendungen im Rahmen der Nacherfüllung des Bestellers gegenüber seinem Kunden sind ferner ausgeschlossen, wenn der Besteller von seinem Recht, diese Art der Nacherfüllung bzw. beide Arten der Nacherfüllung wegen Unverhältnismäßigkeit der Kosten zu verweigern, entgegen seiner Schadensminderungspflicht keinen Gebrauch gemacht hat und/oder den Aufwendungsersatz nicht auf einen angemessenen Betrag beschränkt hat.

7.) Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als der vom Besteller angegebenen Empfängeranschrift verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Dies gilt entsprechend für die Rückgriffshaftung.

8.) Für die Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche im Zusammenhang mit der Mangelhaftigkeit der Ware oder Leistung gelten die für diese Ansprüche verbindlichen Verjährungsfristen (vgl. IX 11.). Für Schadensersatzansprüche aufgrund einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens, sowie wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

XII. DATENSCHUTZ Die Daten des Bestellers werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften von uns gespeichert und verarbeitet.

XIII. BEISTELLWARE

1.) Alle vom Besteller oder dem Endkunden beigestellten Materialien, Produkte, etc. (Beistellware) sind kostenfrei und spätestens am 20-ten Werktag vor dem vereinbarten Liefertermin des Lieferanten an den Lieferanten zu liefern. Der Lieferant prüft die Beistellware nur auf Quantität sowie Transportschäden. Eine qualitative Prüfung der Beistellware findet nicht statt.

2.) Für Mängel, Schäden, welche auf die Beistellware zurückzuführen sind, übernimmt der Lieferant keine Sachmängelhaftung.

3.) Der Besteller haftet für Schäden und Mängel, die durch mangelhafte Beistellware entstehen. Wird der Benc Lichttechnik GmbH auf Grund von Schäden, Mängel, die auf die Beistellware zurückzuführen sind, in Anspruch genommen, wird der Besteller die Benc Lichttechnik GmbH von diesen Forderungen freistellen.

XIV. SONSTIGES

1.) An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden „Unterlagen“) behält sich die Benc Lichttechnik GmbH ihre Eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung der Benc Lichttechnik GmbH Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag der Benc Lichttechnik GmbH nicht erteilt wird, dieser auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen die Benc Lichttechnik GmbH zulässigerweise die Lieferungen übertragen hat.

2.) Für die Rechtsbeziehung im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Wareneinkauf (CISG).

3.) Ist der Käufer Kaufmann im Sinne des HGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, gilt unser Firmensitz (Hauptniederlassung Waldkraiburg) als Erfüllungsort und Gerichtsstand bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten als vereinbart. Der Verkäufer ist berechtigt, am Hauptsitz des Käufers zuklagen. Im Falle der Abtretung der Forderungen durch den Verkäufer im Rahmen des Factoring, hat auch der Factor das Wahlrecht unter diesen beiden Gerichtsständen. Das Vertragsverhältnis unterliegt für beide Teile ausschließlich dem deutschen Recht unterAusschluss des UN-Kaufrechts.

4.) Zur außergerichtlichen Beilegung von verbraucherrechtlichen Streitigkeiten betreffend vertragliche Verpflichtungen, die aus Online-Kaufverträgen erwachsen, hat die Europäische Union eine Online-Plattform („OS-Plattform“) eingerichtet, an die Sie sich vorraussichtlich ab dem 15. Februar 2016 wenden können.
Die Plattform finden Sie unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/.
Unsere Emailadresse lautet: verkauf@benc-lichttechnik.de

Stand 27.01.2016

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